Satzung des Landesverbandes des Justizwachtmeisterdienstes Bremen/Bremerhaven e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Landesverband des Justizwachtmeisterdienstes Bremen/Bremerhaven e.V.“ und ist im Vereinsregister eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Bremen. Gerichtsstand ist Bremen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein verfolgt den gemeinnützigen Zweck der Förderung der Berufsbildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO).
2. Zweck des Vereins ist die Förderung der fachlichen Aus- und Fortbildung sowie die berufliche und soziale Interessenvertretung der im Justizwachtmeisterdienst tätigen Personen im Land Bremen und Bremerhaven.
3. Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und weltanschaulich neutral.
4. Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
5. Als Landesverband im Bundesverband der Justizwachtmeister e.V. fördert der Verein aktiv die
Vernetzung, Solidarität und den Erfahrungsaustausch seiner Mitglieder auf Landes- und Bundesebene.
6. Der Verein kann Veranstaltungen, Arbeitsgruppen und Informationsformate durchführen, um die
satzungsgemäßen Ziele zu unterstützen.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die im Justizwachtmeisterdienst tätig ist oder war.
2. Fördermitglieder (auch juristische Personen) können aufgenommen werden, wenn sie die Ziele des Vereins unterstützen.
3. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich oder elektronisch zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
4. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen.
5. Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages, sind zum 1. Quartal des laufenden Kalenderjahres zu entrichten.
6. In begründeten Härtefällen kann der Vorstand auf Antrag Beiträge stunden, ermäßigen oder erlassen.
7. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Aufnahmebestätigung.
8. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Höhe des Jahresbeitrags.
9. Ehrenmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung ernannt.
10. In begründeten Härtefällen kann der Vorstand auf Antrag eine Beitragsstundung, -reduzierung oder -befreiung beschließen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Mitglieder haben das Recht, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts teilzunehmen.
2. Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins zu fördern und die Satzung sowie Beschlüsse der Organe zu beachten.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt ist schriftlich mit Frist von drei Monaten zum Jahresende zu erklären.
3. Der Ausschluss erfolgt durch Vorstandsbeschluss bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzung oder das Ansehen des Vereins. Dem Mitglied ist vorher rechtliches Gehör zu gewähren.
4. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied Widerspruch einlegen, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 6 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) etwaige Ausschüsse
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
2. Sie findet mindestens einmal jährlich statt und wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 21 Tagen schriftlich oder per E-Mail einberufen.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 25 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen.
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
5. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen und Vereinsauflösung bedürfen einer 2/3-Mehrheit. Änderungsanträge müssen mit Einladung versendet werden.
6. Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu
unterzeichnen ist. Protokolle der Mitgliederversammlung werden allen Mitgliedern standardmäßig per E-Mail zur Verfügung gestellt. Sie enthalten mindestens die gefassten Beschlüsse, die Teilnehmerzahl sowie die Abstimmungsergebnisse. Der Vorstand gewährleistet die ordnungsgemäße Dokumentation, Archivierung und Einsichtnahme.
7. Die Mitgliederversammlung kann auch digital oder hybrid durchgeführt werden.
8. Auf Beschluss des Vorstands oder bei entsprechender Ankündigung in der Einladung kann eine Briefwahl oder eine andere schriftliche Stimmabgabe erfolgen. Dabei ist sicherzustellen, dass jedes stimmberechtigte Mitglied eindeutig identifizierbar ist und nur einmal abstimmen kann. Die konkreten Modalitäten werden durch den Vorstand festgelegt und mit der Einladung bekannt gegeben.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem 3. Vorsitzenden
d) dem 1. Kassenwart
e) dem 2. Kassenwart
f) dem 1. Schriftführer
g) dem 2. Schriftführer
2. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
3. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied gerichtlich und
außergerichtlich.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Entscheidungen erfolgen mit einfacher Mehrheit.
5. Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet:
a) mit Ablauf der Amtszeit,
b) durch schriftlichen Rücktritt mit einer Frist von drei Monaten gegenüber dem Vorstand,
c) durch einstimmigen Beschluss der übrigen Vorstandsmitglieder bei schwerwiegenden Verstößen oder dauerhafter Amtsunfähigkeit.
6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand ein kommissarisches Ersatzmitglied
benennen. Die Neuwahl erfolgt bei der nächsten Mitgliederversammlung.
7. Der 2. Vorsitzende unterstützt den 1. Vorsitzenden bei der Amtsführung und übernimmt dessen Aufgaben im Verhinderungsfall.
8. Der 3. Vorsitzende übernimmt organisatorische Sonderaufgaben und kann den 1. oder 2. Vorsitzenden bei Bedarf vertreten.
9. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
10. Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich.
11. Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch einen der
stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen. Die Einladung erfolgt mit einer Frist von mindestens 7 Tagen in Textform. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Über die Sitzung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen. Vorstandssitzungen können auch digital abgehalten werden. Das Protokoll ist ausschließlich für den Vorstand bestimmt und steht nur diesem zur Verfügung.
§ 9 Aufgaben des Vorstands
1. Führung der laufenden Vereinsgeschäfte
2. Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlungen
3. Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
4. Verwaltung der Finanzen und Erstellung eines Jahresberichts
5. Kommunikation mit Behörden, Institutionen und anderen Organisationen
§ 10 Finanzen
1. Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Fördermittel.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
3. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Die Kassenführung wird jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft.
5. Mitglieder des Vorstands können auf Nachweis Erstattung für angemessene Auslagen erhalten, die ihnen im Rahmen der Wahrnehmung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben entstehen.
§ 11 Datenschutz und Kommunikation
1. Personenbezogene Daten der Mitglieder werden gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen
verarbeitet.
2. Mitglieder erklären sich mit der elektronischen Kommunikation (z. B. per E-Mail) einverstanden.
§ 12 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung kann nur durch eine eigens dafür einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die
„Bundesinteressengemeinschaft des Justizwachtmeisterdienstes der Bundesrepublik Deutschland e. V.“
oder eine andere steuerbegünstigte Einrichtung mit ähnlicher Zielsetzung.
§ 13 Ordnungen
1. Zur Regelung vereinsinterner Abläufe kann der Vorstand ergänzende Ordnungen beschließen, ändern oder aufheben.
2. Die Mitglieder werden über entsprechende Beschlüsse unverzüglich informiert.
3. Diese Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung, entfalten jedoch verbindliche Wirkung für alle Mitglieder.
4. Mögliche Ordnungen sind insbesondere:
– Ehrenordnungen
– Geschäftsordnung des Vorstands
– Kommunikationsordnung
– Inventar- und Kassenordnung
– Datenschutzordnung
– Verhaltenscodex / Leitbild
– Schweigepflichtvereinbarung
5. Die Ordnungen treten mit der Beschlussfassung des Vorstands in Kraft.
6. Auf Antrag von mindestens 25 % der Mitglieder ist die betreffende Ordnung der nächsten Mitgliederversammlung zur erneuten Beratung und Abstimmung vorzulegen.
§ 14 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer:innen auf die Dauer von zwei Jahren. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.
2. Die Kassenprüfer:innen dürfen nicht dem Vorstand angehören.
3. Sie prüfen die Kassen- und Buchführung des Vereins mindestens einmal jährlich vor der ordentlichen
Mitgliederversammlung und berichten der Mitgliederversammlung schriftlich über das Ergebnis.
4. Bei groben Mängeln oder Unregelmäßigkeiten kann eine außerordentliche Prüfung verlangt werden.
5. Die Entlastung des Vorstandes erfolgt auf Grundlage des Kassenprüfungsberichts.
§ 15 Satzungsänderung
1. Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Für eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder erforderlich.
3. Der Antrag auf Satzungsänderung muss den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung im Wortlaut bekannt gegeben werden.
4. Rechtsgrundlage für Satzungsänderungen ist § 33 BGB.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Beschluss durch die Mitgliederversammlung in Kraft und ersetzt alle früheren Fassungen.